Corona Schutzverordnung Hessen vom 04.03.2022

aus den Auslegungshinweisen:

§ 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb

Chorproben (Amateur-Chöre)

und Proben anderer Laien-Ensembles (Musik, Orchester, Theater, Tanz)

können mit bis zu 10 Personen ohne Auflagen erfolgen. Bei Proben mit mehr als 10 Personen
unterliegen sie, wie andere Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen auch, den oben beschriebenen
Auflagen (“ G Regel). Sie können unter den Voraussetzungen des § 16 auch in geschlossenen Räumen stattfinden.
Proben im Freien bleibt aber die bevorzugte Variante. Für professionelle Ensembles gilt die Ausnahme
des Abs. 2 (s.u.). Soweit es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (wie etwa beim Spielen von
Blasinstrumenten oder beim Singen), kann die Maske abgesetzt werden. In diesem Fall sind
ausreichende Schutzmaßnahmen, insbesondere erhöhte Abstände, geboten.

Die komplette Auslegung findet sich hier:

https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen